Naturschutzgesetz
Teil 10 - Ordnungswidrigkeiten (§§ 69 - 70) |
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__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
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1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. 2§ 23 OWiG (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 70 NatSchG
7 Entscheidungen zu § 70 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.1997 - 5 S 3310/96
Fortbestehende Gültigkeit einer Landschaftsschutzverordnung nach dem ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.1994 - 5 S 1484/93
Fortbestehende Gültigkeit einer Landschaftsschutzverordnung nach dem ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 6 S 2972/84
Bewilligung zur Gewinnung von Uranerz
- VGH Baden-Württemberg, 22.04.1980 - I 1667/79
Landschaftsschutzgebiet; Verunstaltung; Einfriedung
- VG Freiburg, 06.11.1990 - 6 K 179/89
Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Außenstarterlaubnis und ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1980 - 1 S 176/80
Landschaftsschutzverordnung; Voraussetzungen für Erlaß und Fortgeltung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1976 - I 107/75