Naturschutzgesetz

   Teil 10 - Ordnungswidrigkeiten (§§ 69 - 70)   
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Textdarstellung

  

§ 70
Einziehung (zu § 72 BNatSchG)

1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. 2§ 23 OWiG (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 70 NatSchG

7 Entscheidungen zu § 70 NatSchG in unserer Datenbank:

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