Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 10 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73) |
1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. 2§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2013 | Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts | 06.06.2013 |
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