(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
| 1. | einem Bußgeldverfahren oder | |
| 2. | einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
berufen ist. 3Der Versuch ist strafbar.
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 344 StGB
119 Entscheidungen zu § 344 StGB in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 12.02.2026 - 28 K 993/24
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis nach gefährlicher ...
- VG Göttingen, 30.07.2026 - 3 B 282/26
Abordnung; Spannungsverhältnis; Hinweisgeber; Ermessensausübung; Treuepflicht; ...
- AG Mannheim, 10.12.2025 - 5 Ls 2090 Js 19522/24
Freispruch für einen Polizeibeamten: Vorwurf der Beweismanipulation
- VG Greifswald, 21.07.2022 - 11 A 1366/21
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis: Einleitung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 31 A 496/20
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 31 A 496/20
Mäßigungspflicht eines Beamten bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt; ...
- VG Düsseldorf, 06.01.2020 - 38 K 5465/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 31 A 496/20
- BGH, 31.05.1951 - 3 StR 36/51
- VG Koblenz, 10.12.2019 - 4 K 773/19
Strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage
- OLG Hamm, 11.01.2006 - 2 Ws 319/05
falsche Verdächtigung; Amtsträger; Beweiswürdigung; Nichteröffnung
§ 344 StGB in Nachschlagewerken
- § 344 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfolgung Unschuldiger
Querverweise
Auf § 344 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)