(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. | einem Bußgeldverfahren oder | |
2. | einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
berufen ist. 3Der Versuch ist strafbar.
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
Rechtsprechung zu § 344 StGB
111 Entscheidungen zu § 344 StGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 31 A 496/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 31 A 496/20
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08
Schwerwiegendes Dienstvergehen eines Polizeibeamten - Entfernung aus dem Dienst
- VG Koblenz, 10.12.2019 - 4 K 773/19
Strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage
- VGH Bayern, 12.12.2019 - 20 CE 19.1634
Information der Öffentlichkeit über Verstöße gegen Lebensmittelrecht
- BGH, 31.05.1951 - 3 StR 36/51
- OLG Hamm, 11.01.2006 - 2 Ws 319/05
falsche Verdächtigung; Amtsträger; Beweiswürdigung; Nichteröffnung
- VerfGH Bayern, 27.08.2013 - 103-VI-12
Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags
- OLG Düsseldorf, 22.05.1992 - 1 Ws 184/92
§ 344 StGB in Nachschlagewerken
- § 344 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verfolgung Unschuldiger
Querverweise
Auf § 344 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)