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   BFH, 23.01.2020 - III R 9/18   

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https://dejure.org/2020,15931
BFH, 23.01.2020 - III R 9/18 (https://dejure.org/2020,15931)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2020 - III R 9/18 (https://dejure.org/2020,15931)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - III R 9/18 (https://dejure.org/2020,15931)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FVG § 2 Abs 1 Nr 4, FVG § 21 Abs 3, FVG § 21 Abs 2, AO § 3 Abs 2, AO § 5, AO § 30 Abs 2 Nr 1 Buchst a, AO § 30 Abs 4 Nr 1, AO § 193, AO § 196, AO § 197, AO § 200, GG Art 13 Abs 1, GG Art 19 Abs 3
    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 4 FVG, § 21 Abs 3 FVG, § 21 Abs 2 FVG, § 3 Abs 2 AO, § 5 AO
    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • IWW

    § 233a der Abgabenordnung, § 21 Abs. 1 ... des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG), § 21 Abs. 3 FVG, § 200 AO, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), §§ 1, 2 FVG, §§ 196, 197 AO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 108 Abs. 2 GG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 3 Abs. 2 AO, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG, § 196 AO, § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FVG, §§ 193 ff. AO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG, § 21 Abs. 3 Satz 1 FVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG, § 7 Nr. 2 AO, §§ 1 Abs. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 AO, § 355 des Strafgesetzbuchs, § 7 des Gewerbesteuergesetzes, § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 355 StGB, § 30 AO, § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Art. 34 GG, § 839 BGB, § 121 Abs. 1 AO, § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 5 AO, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, § 200 Abs. 3 Satz 2 AO, § 21 FVG, § 200 Abs. 3 AO, § 200 Abs. 3 Satz 1 AO, § 42 der Zivilprozessordnung, § 51 Abs. 3 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Mitwirkung eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts bei einem Gewerbesteuerpflichtigen

  • Betriebs-Berater

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • rewis.io

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Mitwirkung eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts bei einem Gewerbesteuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des FA gegenüber GewSt-Pflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

  • nwb-experten-blog.de (Pressemitteilung)

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Teilnahme der Gemeinde an Außenprüfungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Recht auf Teilnahme einer Gemeinde an einer Außenprüfung gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst f
    Hinzurechnung, Lizenzgebühren

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    FVG § 21 Abs 3 ; AO § 196 ; AO § 197

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 1942
  • BStBl II 2020, 436
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 30.92

    Keine Befugnis der Gemeinden, die Beteiligung von Gemeindebediensteten an

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357).

    Der Gemeindebedienstete darf grundsätzlich nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen; er besitzt mithin keine aktiven Mitwirkungsrechte gegenüber dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.1995, 8 C 30.92).".

    § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG stelle eine rein innerorganisatorische Vorschrift dar (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27.01.1995 - 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357).

    Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 97, 357 (Rz 16 ff.) an.

    Soweit sich das Teilnahmerecht daher im Rahmen "fremder" Steuerverwaltung (der Landesfinanzverwaltung) entfaltet, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 97, 357; so auch die herrschende Meinung in der Literatur: von Wedelstädt in Gosch, FVG § 21 Rz 7; Schmieszek in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 21 FVG Rz 7, m.w.N.; Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 21 FVG Rz 2b; App/Klos, Kommunale Steuerzeitschrift --KStZ-- 1996, 84, 85 f.; Buse, Der AO-Steuer-Berater 2008, 190, 194; Suck, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 402, 404; Drüen, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2012, 493; Westermann/Beuschel, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2014, 217, 218; Bahn, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 1367, 1370; Pieske-Kontny, KStZ 2018, 147, 148; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss in EFG 2017, 543).

    Zwar ist es richtig, dass das FVG als Bundesgesetz den Gemeinden von Verfassungs wegen kein eigenes nach außen wirkendes, die Durchführung von Außenprüfungen und damit die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betreffendes Recht gegenüber dem Steuerpflichtigen geben kann (BVerwG-Urteil in BVerwGE 97, 357, Rz 16).

    Den Gemeindebediensteten steht daher im Ergebnis das passive Recht zur beobachtenden Anwesenheit zu (Drüen, DÖV 2012, 493, 495; Urteil des BVerwG in BVerwGE 97, 357, Rz 18; von Wedelstädt in Gosch, FVG § 21 Rz 5).

  • BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass eine Einschränkung des Teilnahmerechts aus Gründen des Steuergeheimnisses nur in Konstellationen wie der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 04.05.2017 - IV B 10/17 (BFH/NV 2017, 1009) entschiedenen möglich sein könne.

    Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1009; vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1990 - VIII R 188/85, BFHE 160, 115, BStBl II 1990, 582; Drüen, DÖV 2012, 493, 495; Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 21 FVG Rz 2b; Schmieszek in HHSp, § 21 FVG Rz 8), der dem Steuerpflichtigen die Duldung der Teilnahme der Gemeinde an der Außenprüfung auferlegt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung alle Einwendungen geltend machen, insbesondere solche, die sich aus über den Rahmen der Befugnis hinausgehenden Pflichten ergeben.

    Das Recht zur Offenbarung der im Besteuerungsverfahren vom FA erlangten Kenntnisse gegenüber der Gemeinde darf nur dem Zweck dienen, der Gemeinde eine wirksame Durchsetzung ihres Steueranspruchs zu ermöglichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1009, Rz 20).

    cc) Der IV. Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFH/NV 2017, 1009 eine konkrete Interessenabwägung in denjenigen Fällen gefordert, in denen die Gemeinde und der Steuerpflichtige in einem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis stehen.

  • FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17

    Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit seinem in EFG 2018, 609 veröffentlichten Urteil ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO aufzuheben und die Prüfungsanordnung des FA vom 27.04.2017 insoweit aufzuheben, als sie die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung regelt.

  • FG Düsseldorf, 17.01.2017 - 10 V 3186/16

    Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über die Teilnahme eines

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Schließlich sei mit dem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17.01.2017 - 10 V 3186/16 A (AO) (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 543) davon auszugehen, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Teilnahmeanordnung eines Gemeindebediensteten gebe.

    So habe schon der 10. Senat des FG Düsseldorf in seinem Beschluss in EFG 2017, 543 entschieden, dass es aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die die Klägerin belastende Regelung einer Teilnahme bedürfe.

    Soweit sich das Teilnahmerecht daher im Rahmen "fremder" Steuerverwaltung (der Landesfinanzverwaltung) entfaltet, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 97, 357; so auch die herrschende Meinung in der Literatur: von Wedelstädt in Gosch, FVG § 21 Rz 7; Schmieszek in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 21 FVG Rz 7, m.w.N.; Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 21 FVG Rz 2b; App/Klos, Kommunale Steuerzeitschrift --KStZ-- 1996, 84, 85 f.; Buse, Der AO-Steuer-Berater 2008, 190, 194; Suck, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 402, 404; Drüen, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2012, 493; Westermann/Beuschel, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2014, 217, 218; Bahn, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 1367, 1370; Pieske-Kontny, KStZ 2018, 147, 148; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss in EFG 2017, 543).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Der grundrechtliche Schutz ist bei Geschäftsräumen allerdings schwächer ausgeprägt als bei Privaträumen (Beschluss des BVerfG vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 33.17

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Der Senat teilt insoweit auch die Auffassung der Vorentscheidung, dass der Gesetzgeber die Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Steuerpflichtigen mit § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO und § 21 Abs. 3 FVG grundsätzlich abschließend vorgenommen hat (so auch Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 21 FVG Rz 2a; Drüen, DÖV 2012, 493, 497; Härtwig, FR 2019, 871, 874), mithin keine "offene" Abwägung im Einzelfall vorgesehen ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 33/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 84, Rz 12 zu § 30 Abs. 4 Nr. 5).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05

    Kein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern bei

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Denn Art. 13 Abs. 1 GG ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Klägerin als GmbH zwar anwendbar und umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05, DÖV 2007, 607, Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AO setzt einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung voraus (BFH-Urteil vom 10.02.1987 - VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).
  • BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08

    Keine Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch das gerichtliche Gebot, in den

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    So verstoßen nach ständiger Rechtsprechung Rechte zum Betreten von Betriebsräumen nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem erlaubtem Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (Beschluss des BVerfG vom 10.04.2008 - 1 BvR 848/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2426, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2012 - IV B 70/11

    Entscheidung des Behördenleiters über Befangenheitsantrag gegen Amtsträger ist

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
    Ob im Einzelfall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Steuerpflichtigen berechtigt, den benannten Gemeindebediensteten wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 42 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 51 Abs. 3 FGO) ablehnen zu können, weil ein schwerwiegendes und rechtswidriges Fehlverhalten des Amtsträgers im Vorfeld oder im Verlaufe der Außenprüfung vorliegt oder auch im weiteren Verlaufe der Außenprüfung mit schweren Rechtsverletzungen gegenüber dem Steuerpflichtigen zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2012 - IV B 70/11, BFH/NV 2012, 1412; Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 21 FVG Rz 2a; Schmieszek in HHSp, § 21 FVG Rz 17a), kann mangels Entscheidungserheblichkeit im Streitfall dahingestellt bleiben.
  • BFH, 07.07.2008 - II B 9/07

    Steuergeheimnis: Offenbarungsbefugnis wegen Durchführung eines

  • BFH, 20.10.1988 - IV R 104/86

    Erneute Betriebsprüfungsanordnung nach Formmangel - Zur Vereinbarkeit von § 200

  • BFH, 13.02.1990 - VIII R 188/85

    Teilnahme eines Gemeindemitarbeiters an Außenprüfung der Finanzverwaltung:

  • FG Düsseldorf, 11.09.1998 - 18 K 3888/96

    Anspruch der Gemeinden auf Einsicht in Gewerbesteuerakten; Einsicht der Gemeinden

  • BFH, 12.08.2002 - X B 210/01

    Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

  • FG Düsseldorf, 23.06.2021 - 7 K 656/18

    Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer durch den Beklagten angeordneten

    Nach Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.1.2020 III R 9/18 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2020, 436) hat die Klägerin erklärt, die Klage im Hinblick auf die Besorgnis einer Verletzung des Steuergeheimnisses aufrechterhalten zu wollen (Schriftsatz vom 17.11.2020).

    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 23.1.2020 III R 9/18 (BStBl II 2020, 436), dessen Ausführungen er sich anschließt.

    Im Ausgangspunkt geht der Beklagte zwar zu Recht davon aus, dass die Einräumung des Beteiligungsrechts an der Außenprüfung Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Gewerbesteuer ist und die Offenbarung der zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Kenntnisse über Verhältnisse des Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO gegenüber der Gemeinde zulässig ist (so auch BFH, Urteil vom 23.1.2020 III R 9/18, BStBl II 2020, 436).

    Für den Regelfall, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Steuerpflichtigem nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner beschränkt, ist das Steuergeheimnis durch die einschlägigen Normen, die die Beteiligungsrechte der Gemeinde regeln, und die darin vorgesehenen Schutzmechanismen ausreichend geschützt und es bedarf keiner Abwägung im Einzelfall (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 23.1.2020 III R 9/18, BStBl II 2020, 436).

    In alle weiteren Unterlagen kann und darf er auch in diesen Konstellationen keinen Einblick erhalten (so auch BFH, Urteil vom 23.1.2020 III R 9/18, BStBl II 2020, 436).

  • BFH, 20.10.2022 - III R 25/21

    Kein Ausschluss der Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund

    a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass das FA für den Erlass eines Verwaltungsakts, der das Beteiligungsrecht der Gemeinde gegenüber der Klägerin im Sinne einer Duldungspflicht regelt, formell zuständig war (Senatsurteil vom 23.01.2020 - III R 9/18, BFHE 268, 112, BStBl II 2020, 436, Rz 19 ff. und 25).

    aa) (1) Aus § 21 Abs. 3 FVG ergibt sich zwar eine das Steuergeheimnis (§ 30 AO) berührende Pflicht des FA gegenüber der Gemeinde, die ihr zustehenden Informationen, soweit die Realsteuer betroffen ist, mitzuteilen (Senatsurteil in BFHE 268, 112, BStBl II 2020, 436, Rz 30, m.w.N.).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 268, 112, BStBl II 2020, 436, Rz 31, m.w.N. ausgeführt hat, muss das FA dafür Sorge tragen, dass der Gemeinde nur solche Informationen mitgeteilt werden, die für den Gewerbeertrag i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes Bedeutung haben.

  • FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 2050/17

    Zerlegungsmaßstab bei Betreibung einer Rohrleitung zum Transport von Gütern durch

    Nach der Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist das Finanzamt berechtigt, im Rahmen der Anordnung der Außenprüfung die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung auf Grundlage von § 21 Abs. 3 FVG anzuordnen (BFH, Urteil vom 23.01.2020 III R 9/18, juris, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2018 1 K 2190/17 AO, EFG 2018, 609; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2017 10 V 3186/16 A (AO), EFG 2017, 543).
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