Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt I - Allgemeines (§§ 1 - 6) |
(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2) 1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. 2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. 3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
(3) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. 2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
| 01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
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Rechtsprechung zu § 4 GewStG
83 Entscheidungen zu § 4 GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.12.2024 - IV R 5/22
Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.01.2022 - 8 K 100/19
Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages und Zuweisung eines Zerlegungsanteils ...
- FG Niedersachsen, 18.01.2022 - 8 K 100/19
- FG München, 14.09.2017 - 13 K 3144/15
Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.05.2023 - IV R 3/19
Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im ...
- BFH, 11.05.2023 - IV R 3/19
- LG Köln, 01.07.2024 - 106 KLs 7/23
- BGH, 29.04.2025 - 1 StR 238/24
Corona-Masken - und die Gewerbesteuerhinterziehung
- BGH, 06.08.2025 - 1 StR 177/25
Steuerhinterziehung (Zulässigkeit der Schätzung der Höhe der verkürzten Steuern, ...
- BFH, 15.05.2024 - IV R 21/21
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 3280/17
Anteilige Zerlegung des Steuermessbetrags bei Unterhalten von Betriebsstätten in ...
- FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 3280/17
- BFH, 15.05.2024 - IV R 22/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur ...
Querverweise
Auf § 4 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- § 16 (Hebesatz)