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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4 des Gesetzes (§§ 14 - 15)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GewStDV (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
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§ 15
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben

Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.

§ 14(weggefallen) § 15Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen-
und Küstenschifffahrts-
betrieben
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Rechtsprechung zu § 15 GewStDV

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