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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 2 des Gesetzes (§§ 1 - 9) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
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§ 1Stehender Gewerbebetrieb
§ 2Betriebe der öffentlichen Hand
§ 3(weggefallen)
§ 4Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
§ 5Betriebsstätten auf Schiffen
§ 6Binnen-
und Küstenschifffahrts-
betriebe § 7(weggefallen) § 8Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe § 9(weggefallen)
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und Küstenschifffahrts-
betriebe § 7(weggefallen) § 8Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe § 9(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 6 GewStDV
4 Entscheidungen zu § 6 GewStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 07.06.1966 - I B 124/64
- FG Düsseldorf, 15.12.1970 - IX 271/70
- FG Köln, 22.06.2001 - 2 K 92/99
Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen
- BFH, 12.11.1959 - IV B 130/58
Querverweise
Auf § 6 GewStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 4 des Gesetzes
- § 15 (Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben)