Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 2 des Gesetzes (§§ 1 - 9) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
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Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 5 GewStDV
2 Entscheidungen zu § 5 GewStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 17.03.1960 - IV 178/58 U
Tätigkeit der für ein Revier bestellten Seelotsen als Gewerbebetrieb - Geltung ...
- BFH, 13.02.1974 - I R 219/71
In inländischen Schiffsregister eingetragene Kauffahrteischiffe unter deutscher ...