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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 2 des Gesetzes (§§ 1 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GewStDV (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Betriebe der öffentlichen Hand

(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das gilt auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(2) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), in Kraft getreten am 25.12.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)19.12.2008BGBl. I S. 2794

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