Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 2Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Rechtsprechung zu § 145 AO
307 Entscheidungen zu § 145 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 27.04.2022 - II R 17/20
Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung
- FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23
Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur ...
- FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 3675/13
Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aufgrund von Kassenführungsmängeln im Rahmen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12
Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines ...
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
- FG Hamburg, 16.03.2017 - 2 V 55/17
Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern
- FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 238/16
Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei einem Taxibetrieb
- FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16
Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf ...
- BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
- FG Hamburg, 26.08.2016 - 6 V 81/16
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung - Hinzuschätzung von ...
Querverweise
Auf § 145 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)