Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
| 1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 2Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
und Aufzeichnungs-
pflichten nach anderen Gesetzen § 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143Aufzeichnung des Wareneingangs § 144Aufzeichnung des Warenausgangs § 145Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen § 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 146bKassen-Nachschau § 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147aVorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 147bVerordnungs-
ermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen § 148Bewilligung von Erleichterungen
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Rechtsprechung zu § 145 AO
326 Entscheidungen zu § 145 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 27.04.2022 - II R 17/20
Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung
- FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23
Befugnis des Finanzamts (FA) in sämtlichen Streitjahren zu einer Hinzuschätzung ...
- FG Düsseldorf, 31.05.2023 - 13 V 247/23
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder ...
- FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 3675/13
Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aufgrund von Kassenführungsmängeln im Rahmen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12
Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines ...
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
- FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Imbisses mit Döner-Verkauf durch die ...
- FG Hamburg, 24.02.2026 - 6 V 90/25
Finanzgerichtsordnung, Abgabenordnung: Passivlegitimation im gerichtlichen ...
- FG Schleswig-Holstein, 28.08.2023 - 3 K 25/22
Zur Schätzungsbefugnis bei Mängeln der Kassenführung und zur Schätzungsmethode ...
- FG Schleswig-Holstein, 08.05.2024 - 1 V 123/23
Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinn bei einem Buffet-Restaurant mit ...
Querverweise
Auf § 145 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)