Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
| 1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. 2Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. 3Die Bewilligung kann widerrufen werden.
und Aufzeichnungs-
pflichten nach anderen Gesetzen § 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143Aufzeichnung des Wareneingangs § 144Aufzeichnung des Warenausgangs § 145Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen § 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 146bKassen-Nachschau § 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147aVorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 147bVerordnungs-
ermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen § 148Bewilligung von Erleichterungen
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Rechtsprechung zu § 148 AO
329 Entscheidungen zu § 148 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.09.2024 - III R 28/22
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 29.04.2022 - 10 K 1297/20
Hinzurechnungen für Sachentnahmen bei der Ermittlung des Gewinns aus ...
- FG Münster, 29.04.2022 - 10 K 1297/20
- BFH, 16.04.2026 - V R 16/24
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 - 9 K 86/24
Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer ...
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 - 9 K 86/24
- FG Sachsen, 03.03.2022 - 4 K 701/20
Erteilung einer Befreiung eines Einzelunternehmens von der Belegausgabepflicht ...
- FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20
Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus ...
- LG Nürnberg-Fürth, 01.08.2024 - 18 Qs 14/24
Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von (Original-) Geschäftsunterlagen, ...
- FG Sachsen, 01.04.2020 - 4 V 212/20
Befreiung vorläufig von der Belegausgabepflicht aufgrund eines Massengeschäfts ...
- FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 3085/17
Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
- FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 137/14
Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die ...
Querverweise
Auf § 148 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146a (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung)
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 20 (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)