Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160) |
| Erster Unterabschnitt - Möglichkeit der Ausgliederung (§ 152) |
1Die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieses Kaufmanns kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen. 2Sie kann nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
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Rechtsprechung zu § 152 UmwG
67 Entscheidungen zu § 152 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 16.06.2025 - 22 W 11/25
Zum Verzicht auf Anteilsgewährung bei Ausgliederung zur Aufnahme
- OLG Naumburg, 04.03.2019 - 12 Wx 36/18
Beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit nicht übertragbar
- AG Norderstedt, 07.11.2016 - 66 IN 226/15
Insolvenz eines Einzelkaufmanns: Geltung des Schutzzwecks des ...
- BFH, 22.11.2018 - II B 8/18
Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 ...
- VK Thüringen, 19.01.2024 - 5090-250-4003/401
Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!
- OLG Hamm, 03.11.2020 - 27 W 98/20
Verschmelzung bei Überschuldung des Alleingesellschafters
- KG, 03.03.2020 - Not 5/19
Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung
- OLG Naumburg, 12.12.2022 - 12 Wx 34/22
Gemeindliches Vorkaufsrecht und Erfordernis eines Negativzeugnisses bei ...
- BFH, 25.09.2024 - II R 2/22
Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens ...