Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 173 VVG. § 173 VVG a.F. entspricht: § 167 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 173

1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. 2Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368), in Kraft getreten am 31.03.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.03.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge26.03.2007BGBl. I S. 368

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