Zur nun geltenden Fassung von § 172 VVG. § 172 VVG a.F. entspricht: § 163 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
| 1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178) |
(1) 1Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. 2Für Änderungen der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
(3) 1Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 2Änderungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam.
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Rechtsprechung zu § 172 VVG a.F.
92 Entscheidungen zu § 172 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.2026 - IV ZR 27/25
Unterlassung der Verwendung von einbezogenen Klauseln im Wege einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 24.01.2025 - 20 U 16/23
Zurückweisung der Berufung des Verbraucherschutzvereins mangels ...
- OLG Köln, 24.01.2025 - 20 U 16/23
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 32/24
Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen ...
- LG Stuttgart, 10.07.2023 - 53 O 214/22
Einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors durch Versicherer
- BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hannover, 12.11.2002 - 525 C 5344/02
Anspruch auf Auskunft über den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung ohne ...
- LG Hannover, 12.06.2003 - 19 S 108/02
Neuberechnung des Rückkaufswertes bei gekündigten Kapitallebensversicherungen
- AG Hannover, 12.11.2002 - 525 C 5344/02
- LG Köln, 08.02.2023 - 26 O 12/22
Riester-Rente: Kürzung unwirksam
- BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03
Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.10.2006 - IV ZR 245/03
Lebensversicherung (kapitalbildende): Rückkaufswert und Stornoabzug II
- BGH, 12.10.2006 - IV ZR 245/03