Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 162 VVG. § 162 VVG a.F. entspricht: § 157 VVG n.F.
Zur nun geltenden Fassung von § 162 VVG. § 162 VVG a.F. entspricht: § 157 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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1Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen werden soll, unrichtig angegeben worden und infolge der unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrig bestimmt, so mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. 2Das Recht, wegen Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb der Grenzen liegt, welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen festgesetzt sind.
Rechtsprechung zu § 162 VVG a.F.
Entscheidung zu § 162 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.07.1993 - 20 U 6/93
Schweißklausel; Brand- und Explosionsklausel; Verjährungshemmung; Ingangsetzung ...
Querverweise
Auf § 162 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Lebensversicherung
- § 178