Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 6 - Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 173
Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

Rechtsprechung zu § 173 VVG

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Querverweise

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