Rechtsprechung
OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 86 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 89 Abs 4 FamFG
Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen vollstreckbaren Umgangsvergleich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verletzung von Pflichten aus einem Umgangsvergleich Kriterien für die Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels Zivilrechtliches Beugemittel zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen
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Sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verletzung von Pflichten aus einem Umgangsvergleich Kriterien für die Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels Zivilrechtliches Beugemittel zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 13.09.2021 - 285 F 23/19
- OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der …
Auszug aus OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, NJW-RR 2012, 324, juris Rn. 26). - BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: …
Auszug aus OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19, NJW 2021, 510, juris Rn. 34). - OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20
Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen Umgangsvereinbarung unter Berufung auf die …
Auszug aus OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich am Kindeswohl sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind grundsätzlich neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und ggf. des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie ggf. seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 WF 100/20, FamRZ 2020, 1673, juris Rn. 10 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
Vollstreckung von Umgangsregelungen
Da aber nur zwei schuldhafte Zuwiderhandlungen festzustellen und zu vollstrecken waren, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten im Verhältnis der Zahl der beantragten und geahndeten Zuwiderhandlungen zu verteilen (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2021, 12 WF 145/21 = BeckRS 2021, 51619).