Straßenverkehrsgesetz
| IV. - Fahreignungsregister (§§ 28 - 30c) |
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
(4) 1Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. 2Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) 1Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. 2Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. 4Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 07.12.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.11.2016 | |
| 01.05.2014 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 | |
| 23.07.2009 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 17.07.2009 | |
| 01.08.2007 | Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen | 19.07.2007 |
registers § 28aEintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog § 28b(weggefallen) § 29Tilgung der Eintragungen § 30Übermittlung § 30aDirekteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren § 30bAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 30cVerordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 28 StVG
743 Entscheidungen zu § 28 StVG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 03.12.2021 - 2 K 2745/21
Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der ...
- OVG Saarland, 07.07.2026 - 1 B 65/26
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar; zum Ausmaß der Bindung der ...
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Fahrerlaubnis auf Probe - medizinisch-psychologisches Gutachten nach erneutem ...
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- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 13 S 2057/22
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- BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20
Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 17.01.2020 - 11 B 19.1274
Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
- VGH Bayern, 17.01.2020 - 11 B 19.1274
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
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- VG Kassel, 11.04.2025 - 2 L 569/25
Fahrerlaubnisentziehung infolge Cannabiskonsums
§ 28 StVG in Nachschlagewerken
- § 28 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verkehrszentralregister
Querverweise
Auf § 28 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)