Straßenverkehrsgesetz

   IV. - Fahreignungsregister (§§ 28 - 30c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StVG (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StVG
__paste_bez____paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 28a
Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

1Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

1. sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2. weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.

2In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091), in Kraft getreten am 28.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
26.11.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
01.05.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.08.2013BGBl. I S. 3313
01.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen19.07.2007BGBl. I S. 1460

Rechtsprechung zu § 28a StVG

20 Entscheidungen zu § 28a StVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 20 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 28a StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      IV. - Fahreignungsregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters)
     
      VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
        § 65 (Übergangsbestimmungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht