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Straßenverkehrsgesetz

   III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StVG (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
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§ 26
Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

(1) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) 1Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. 3Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 142), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.05.2026BGBl. I Nr. 142
22.08.2024
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften16.08.2024BGBl. I Nr. 266
28.07.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
07.12.2016
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.11.2016BGBl. I S. 2722
29.04.2009
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes22.12.2008BGBl. I S. 2965
01.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen19.07.2007BGBl. I S. 1460

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26 StVG

18.08.1969Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 24 und 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 und zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968)BGBl. I S. 1444
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