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   OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20   

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https://dejure.org/2020,49486
OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20 (https://dejure.org/2020,49486)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2020 - 12 U 235/20 (https://dejure.org/2020,49486)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 12 U 235/20 (https://dejure.org/2020,49486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Nr E.1.3 AKB, § 142 Abs 1 Nr 2 StGB
    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei Verletzung der Warte- und Anzeigepflicht nach Unfall auf der Autobahn

  • IWW

    Nr. E.1.3 AKB

  • rabüro.de

    Zum Leistungsausschluss der Kaskoversicherung bei Verletzung der Warte- und Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Unfall auf der Autobahn

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Kaskoschutz für flüchtenden Fahrer - Versicherungsnehmer muss Unfall mit Leitplanke unverzüglich melden; § 142 StGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 28; StGB § 142; AKB 12 Nr. E.1.3
    Verletzung der Wartepflicht bei Weiterfahrt nach Prüfung des eigenen Fahrzeugs auf Schäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung für ein Kfz; Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung; Inhalt einer Aufklärungsobliegenheit; Verletzung einer Wartepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Fahrer riskiert beim Verlassen der Unfallstelle den Verlust des Kaskoschutzes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Autounfall: Kein Kaskoschutz bei Verlassen des Unfallorts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrer riskiert beim Verlassen der Unfallstelle den Verlust des Kaskoschutzes

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verletzung der Wartepflicht aus E.1.3. AKB bei Weiterfahrt nach Prüfung des Fahrzeugs auf Schäden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gegen die Leitplanke gedonnert und weggefahren - Verlassen des Unfallorts und verspätete Schadenanzeige kosten den Kaskoschutz

  • versr.de (Kurzinformation)

    Verlust des Kaskoversicherungsschutzes bei Verlassen der Unfallstelle?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leitplanke gestreift - Wartepflicht besteht auch bei Unfall ohne Fremdbeteiligung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht und Kaskoversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss bei Verlassen des Unfallortes nicht zahlen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein Vollkaskoschutz bei Entfernen vom Unfallort

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlassen der Unfallstelle kann zum Verlust des Kaskoschutzes führen - OLG Koblenz schätzt Klage als nicht erfolgsversprechend ein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 372
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14

    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012, IV ZR 97/11 (NJW 2013, 936) kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten.
  • OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlassen der

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 2166/15

    Anforderungen an die Ermöglichung der Feststellungen an der Unfallstelle nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • OLG Hamm, 15.04.2016 - 20 U 240/15

    Umfang der Obliegenheit zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen gemäß

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 14 U 208/14

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • LG Kassel, 24.08.2021 - 5 O 37/21

    Kfz-Vollkaskoversicherung - Unfallflucht

    Insoweit sei auf einen Beschluss des OLG Koblenz vom 11.12.2020, 12 U 235/20, hinzuweisen, bei dem das dortige OLG einen identischen Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe.

    Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer beim aufmerksamen Durchlesen der maßgeblichen Klauseln - neben dem Umstand, dass E.1.1.3 AKB eindeutig in seinem Wortlaut (ausschließlich) an § 142 Abs. 1 StGB anknüpft (vgl. insoweit instruktiv zu wortgleichen AKB: OLG Dresden Urt. v. 27.11.2018 - 4 U 447/18, BeckRS 2018, 33050; OLG Celle, NJW-RR 2019, 857) - davon ausgehen, dass ihn weder die Pflicht trifft, die Versicherung unverzüglich von dem Unfallereignis in Kenntnis zu setzen noch dass er sich aktiv bei der Polizei zu melden habe, um - wie die Beklagte anknüpfend an Beschluss des OLG Koblenz vom 11.12.2020, 12 U 235/20 meint - Feststellungen zu seiner Person, zum Unfallereignis und zu dem Umstand zu ermöglichen, dass er weder durch Alkohol oder sonstige berauschende Mittel fahruntüchtig gewesen sei.

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