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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
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§ 1Geltungsbereich
§ 2Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 3Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
§ 4Vollstreckungs-
behörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe § 5Vollstreckung-
sauftrag § 6Betreten und Durchsuchen § 7Widerstand gegen Vollstreckungs-
handlungen § 8Zuziehung von Zeugen § 9Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen § 10Niederschrift § 11Einstellung der Vollstreckung § 12Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
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behörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe § 5Vollstreckung-
sauftrag § 6Betreten und Durchsuchen § 7Widerstand gegen Vollstreckungs-
handlungen § 8Zuziehung von Zeugen § 9Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen § 10Niederschrift § 11Einstellung der Vollstreckung § 12Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LVwVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)