Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

Rechtsprechung zu § 2 LVwVG

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Querverweise

Auf § 2 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 LVwVG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80 II [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 2 Nr. 2)
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