Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten
(3) War der Pflichtige bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zusenden.
behörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe § 5Vollstreckung-
sauftrag § 6Betreten und Durchsuchen § 7Widerstand gegen Vollstreckungs-
handlungen § 8Zuziehung von Zeugen § 9Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen § 10Niederschrift § 11Einstellung der Vollstreckung § 12Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
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Rechtsprechung zu § 10 LVwVG
2 Entscheidungen zu § 10 LVwVG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14
Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19
Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung ...
Querverweise
Auf § 10 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)