Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Niederschrift

(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten

1. Ort und Zeit der Aufnahme,
2. die Vollstreckungshandlung,
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
4. die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen,
5. eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
6. die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.

(3) War der Pflichtige bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zusenden.

Rechtsprechung zu § 10 LVwVG

2 Entscheidungen zu § 10 LVwVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
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