Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Betreten und Durchsuchen

(1) 1Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. 2Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) 1Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann er gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. 2Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.

(3) 1Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Pflichtigen haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 6 LVwVG

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Querverweise

Auf § 6 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)

Redaktionelle Querverweise zu § 6 LVwVG:

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