Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit der Rechtsnachfolger durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. 2Die Vollstreckung, die beim Tode des Pflichtigen eingeleitet war, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.

Rechtsprechung zu § 3 LVwVG

8 Entscheidungen zu § 3 LVwVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 LVwVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
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