Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
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Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbeamte, der nicht Polizeibeamter im Sinne des Polizeigesetzes ist, eine erwachsene Person als Zeugen zuzuziehen.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 3Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
§ 4Vollstreckungs-
behörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe § 5Vollstreckung-
sauftrag § 6Betreten und Durchsuchen § 7Widerstand gegen Vollstreckungs-
handlungen § 8Zuziehung von Zeugen § 9Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen § 10Niederschrift § 11Einstellung der Vollstreckung § 12Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
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behörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe § 5Vollstreckung-
sauftrag § 6Betreten und Durchsuchen § 7Widerstand gegen Vollstreckungs-
handlungen § 8Zuziehung von Zeugen § 9Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen § 10Niederschrift § 11Einstellung der Vollstreckung § 12Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Querverweise
Auf § 8 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)