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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

(1) 1Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. 3Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

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Rechtsprechung zu § 9 LVwVG

7 Entscheidungen zu § 9 LVwVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)

Redaktionelle Querverweise zu § 9 LVwVG:

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