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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Vollstreckungsauftrag

1Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. 2Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

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Rechtsprechung zu § 5 LVwVG

29 Entscheidungen zu § 5 LVwVG in unserer Datenbank:

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Alle 29 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Was ist das?

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