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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 167
Störung der Religionsausübung

(1) Wer

1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 167 StGB

27 Entscheidungen zu § 167 StGB in unserer Datenbank:

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Auf § 167 StGB verweisen folgende Vorschriften:

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