Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168) |
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 167a StGB
5 Entscheidungen zu § 167a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15
Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht ...
- KG, 28.02.2008 - 1 Ss 237/07
Einbeziehung aller Straftaten in die Gesamtabwägung bei Gesamtstrafenbildung und ...
- OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2016 - 14 LB 8/13
Aberkennung des Ruhegehaltes eines ehemaligen Lehrers wegen des Besitzes ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2010 - 6 K 4652/08
Hunde; Hundeübungsplatz, Lärm, Rücksichtnahme, Friedhof, Totenruhe
§ 167a StGB in Nachschlagewerken
- § 167a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung