Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168) |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
gesellschaften und Weltanschauungs-
vereinigungen § 167Störung der Religionsausübung § 167aStörung einer Bestattungsfeier § 168Störung der Totenruhe
Rechtsprechung zu § 166 StGB
105 Entscheidungen zu § 166 StGB in unserer Datenbank:
- AG Lüdinghausen, 25.02.2016 - 9 Ds 174/15
Beschimpfung, Religionsgemeinschaft, Papstsau Franz
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 29.03.2017 - 13 Ns 15/16
"Papstsau Franz umbringen" ist nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören
- LG Münster, 29.03.2017 - 13 Ns 15/16
- AG München, 18.08.2017 - 821 Ds 112 Js 141294/17
Hakenkreuz-Urteil gegen Stürzenberger
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 08.12.2017 - 18 Ns 112 Js 141294/17
Michael Stürzenberger
- LG München I, 08.12.2017 - 18 Ns 112 Js 141294/17
- VG München, 06.04.2016 - M 7 K 15.200
Nutzung einer ehemaligen Kirche als öffentliche Einrichtung zu ...
- LG Köln, 02.03.2021 - 28 O 50/21
- VG Hamburg, 23.01.2012 - 15 E 211/12
Kein Anspruch einer Einzelperson auf Untersagung der Aufführung des Theaterstücks ...
- VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert
- OLG München, 27.01.2016 - 2 Ws 79/16
Anspruch eines verfahrensfremden Dritten auf Überlassung eines nicht ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 03.10.2014 - 844 Cs 111 Js 126317/13
Michael Stürzenberger
- AG München, 03.10.2014 - 844 Cs 111 Js 126317/13
§ 166 StGB in Nachschlagewerken
- § 166 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Querverweise
Auf § 166 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 166 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- § 185 (Beleidigung)