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   OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23 - 1 Ss 61/22   

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OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23 - 1 Ss 61/22 (https://dejure.org/2023,42002)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.12.2023 - 20 ORs 53/23 - 1 Ss 61/22 (https://dejure.org/2023,42002)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 20 ORs 53/23 - 1 Ss 61/22 (https://dejure.org/2023,42002)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 166 Abs 1 StGB
    Beschimpfung eines Bekenntnisses: Bedeutung der Meinungsfreiheit bei Äußerungen zum Islam auf einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil

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  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Da es sich bei § 166 Abs. 1 StGB um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit zugunsten des öffentlichen Friedens beschränkt, ist bei seiner Anwendung das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, 208 f.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Andernfalls kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (vgl. BVerfGE 93, 266).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Der Schutz des öffentlichen Friedens ist dann legitimer Zweck zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, wenn der öffentliche Friede als Gewährleistung von Friedlichkeit verstanden wird und damit gegen solche Äußerungen geschützt werden soll, die den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300-347).
  • BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Der Begriff der Schmähung, bei deren Vorliegen keine Abwägung mehr mit der Meinungsfreiheit verlangt wird, ist von Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99

    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99 -, juris).
  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 -, Rn. 14 - 17, juris).
  • AG Köln, 10.08.2016 - 523 Ds 154/16

    Islam-Beleidigung: Ex-NPD-Politikerin verurteilt - 900 Euro für verbale

    Auszug aus OLG Rostock, 20.12.2023 - 20 ORs 53/23
    Eine Meinungsäußerung ist daher unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann geeignet den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert, etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. Urteil des LG Köln vom 10.08.2017, 523 Ds 154/16, nicht veröffentlicht).
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