Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeiten (§§ 71 - 74) |
1Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. 2Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.06.2020 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts | 12.06.2020 | |
| 01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 |
ermächtigung § 71aZuständigkeit und Unterrichtung § 72Beteiligungs-
erfordernisse § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken § 73Sonstige Beteiligungs-
erfordernisse im Visumverfahren, im Registrier-
und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungs-
erbringern § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
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Rechtsprechung zu § 73c AufenthG
2 Entscheidungen zu § 73c AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 7a K 3661/14
BAMF durfte Abschiebungsverbot nicht widerrufen
- VG Gera, 15.06.2021 - 4 K 106/21
Äthiopien: Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen ...