Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 17 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 126) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 1238/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 1238/2019 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
| 1. | bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1 hinaus und | |
| 2. | bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 hinaus |
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 |
ermächtigung § 120aBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120bBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 § 120cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238 § 120dBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503 § 120eBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554 § 121Zuständige Verwaltungsbehörde § 122Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 123Bekanntmachung von Maßnahmen § 124Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten § 125Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554 § 126Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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