Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 17 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 126) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1503/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 1129/2017 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Angabe nicht richtig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 1503/2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(4) Bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.
(5) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Absatz 3 oder 4 hinaus die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens geahndet werden, soweit sich dieser beziffern lässt.
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 10.11.2021 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 |
ermächtigung § 120aBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120bBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 § 120cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238 § 120dBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503 § 120eBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554 § 121Zuständige Verwaltungsbehörde § 122Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 123Bekanntmachung von Maßnahmen § 124Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten § 125Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554 § 126Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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