Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 17 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 126) |
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitgeteilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.
(2) 1In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. 2Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder nicht rechtskräftig ist, hinzu. 3Die Bundesanstalt ergänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.
(3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn
(4) 1Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 |
ermächtigung § 120aBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120bBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 § 120cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238 § 120dBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503 § 120eBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554 § 121Zuständige Verwaltungsbehörde § 122Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 123Bekanntmachung von Maßnahmen § 124Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten § 125Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554 § 126Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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Rechtsprechung zu § 124 WpHG
6 Entscheidungen zu § 124 WpHG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 22.06.2026 - 7 L 2088/26
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen nach § 124 WpHG; Andwendbarkeit von § ...
- VGH Hessen, 19.09.2019 - 6 B 860/19
Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 18.04.2019 - 7 L 1353/19
Bekanntmachung eines Bußgeldbescheides gem. § 124 Abs. 1, 3 WpHG durch die BaFin.
- VG Frankfurt/Main, 18.04.2019 - 7 L 1353/19
- VG Frankfurt/Main, 28.07.2025 - 7 L 2023/25
- LG Köln, 11.06.2024 - 5 O 315/23
- LG Trier, 24.05.2024 - 11 O 236/23
Haftung der BaFin wegen Erlass eines Leerverkaufsverbots
Querverweise
Auf § 124 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 24b (Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal)