Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 17 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 126) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 28.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 |
ermächtigung § 120aBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120bBußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 § 120cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238 § 120dBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503 § 120eBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554 § 121Zuständige Verwaltungsbehörde § 122Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 123Bekanntmachung von Maßnahmen § 124Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten § 125Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554 § 126Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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Querverweise
Auf § 120a WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 123 (Bekanntmachung von Maßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
- § 39 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)