Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
| Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 294 - 310a) |
1In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 18.12.2018 | |
| 25.06.2017 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 |
geschäfte § 306bKontenevidenz § 307Sonderbeauftragter § 308Unerlaubte Versicherungs-
geschäfte § 308aMaßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern § 308bMaßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-
Darlehen; Verordnungs-
ermächtigung § 308cMaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 § 308dBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 309Verschwiegenheits-
pflicht § 310Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 310aElektronische Übermittlung; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 303a VAG
Entscheidung zu § 303a VAG in unserer Datenbank:
- VG Münster, 01.09.2022 - 5a K 1073/21 Corona
Coronavirus, Absonderung, Abbedingung von § 616 BGB, Formulararbeitsvertrag, ...