Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
| Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 294 - 310a) |
(1) 1Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. 2Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist.
(2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entsprechend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
geschäfte § 306bKontenevidenz § 307Sonderbeauftragter § 308Unerlaubte Versicherungs-
geschäfte § 308aMaßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern § 308bMaßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-
Darlehen; Verordnungs-
ermächtigung § 308cMaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 § 308dBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 309Verschwiegenheits-
pflicht § 310Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 310aElektronische Übermittlung; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 296 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)