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Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51)   
Gliederung
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§ 48
Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

(1) 1In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. 2Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. 3§ 122 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. 2Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. 3Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. 4Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. 5Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. 6Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) 1Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. 2In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) 1Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). 2Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. 3Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. 4Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 137), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge12.05.2026BGBl. I Nr. 137

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Rechtsprechung zu § 48 VgV

119 Entscheidungen zu § 48 VgV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 48 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Vergabeverfahren
        Verfahrensarten
          § 16 (Nicht offenes Verfahren)
          § 17 (Verhandlungsverfahren)
          § 18 (Wettbewerblicher Dialog)
          § 19 (Innovationspartnerschaft)
        Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
          § 24 (Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme)
        Anforderungen an Unternehmen; Eignung
          § 50 (Einheitliche Europäische Eigenerklärung)
     
      Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
        § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
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