Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 7 - Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag (§§ 56 - 63) |
(1) 1Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
2Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. 2Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57Ausschluss von Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59Berechnung von Lebenszykluskosten § 60Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61Ausführungs-
bedingungen § 62Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63Aufhebung von Vergabeverfahren
Rechtsprechung zu § 63 VgV
137 Entscheidungen zu § 63 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 11 Verg 4/23
Prüfungspflicht des Auftraggebers in Bezug auf die für den Nachweis der Eignung ...
- OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 5/21
Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei subjektiv unerwartet ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21
Keine Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" ohne Akteneinsicht!
- OLG Rostock, 16.09.2021 - 17 Verg 7/21
Kulturstiftung - Wiederherstellung eines vergaberechtlichen Zuschlagsverbotes
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - 3 VK 9/20
Aufhebung wegen Budgetüberschreitung setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!
- OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21
- OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des ...
- VK Sachsen, 21.08.2018 - 1/SVK/016-18
Unwirtschaftliches Einzellos kann aufgehoben werden!
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 28.12.2018 - Verg 4/18
Voraussetzungen der Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. § 63 VgV
- OLG Dresden, 28.12.2018 - Verg 4/18
- VK Nordbayern, 07.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-48
Bieter muss keine Referenzbescheinigungen von anderen Auftraggebern vorlegen!
- VK Nordbayern, 04.09.2018 - RMF-SG21-3194-03-25
Schlechtes Leistungsverzeichnis ist kein Aufhebungsgrund!
Querverweise
Auf § 63 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)