Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 7 - Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag (§§ 56 - 63) |
§ 56
Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. 2Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
(3) 1Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57Ausschluss von Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59Berechnung von Lebenszykluskosten § 60Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61Ausführungs-
bedingungen § 62Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63Aufhebung von Vergabeverfahren
Rechtsprechung zu § 56 VgV
214 Entscheidungen zu § 56 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 28.03.2024 - 54 Verg 2/23
Zum Ausschluss eines Angebots wegen Veränderung der Vergabeunterlagen und wegen ...
- VK Thüringen, 29.03.2019 - 250-4003-10402/2019-E-002-SHL
Ausschluss wegen fehlender Unterlagen auch im Verhandlungsverfahren mit ...
- OLG Frankfurt, 25.11.2021 - 11 Verg 2/21
Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 2 VgV
Zum selben Verfahren:
- VK Hessen, 01.07.2021 - 69d-VK-2-16/21
Miete einer technischen Anlage: Hersteller ist kein Nachunternehmer!
- VK Hessen, 01.07.2021 - 69d-VK-2-16/21
- VK Westfalen, 21.12.2023 - VK 1-37/23
Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!
- VK Thüringen, 20.09.2017 - 250-4004-6659/2017-E-034-WE
Können bessere Eignungsnachweise nachgereicht werden?
- VK Südbayern, 27.02.2019 - Z3-3-3194-1-44-11/18
Vergabekriterien - Nutzfahrzeuge für Winterdienst
- BayObLG, 26.05.2023 - Verg 2/23
Ausschluss eines Bieters wegen fehlerhafter Eigenerklärung
- VK Niedersachsen, 02.05.2019 - VgK-09/19
Ausschreibung der Leistung "Straßenreinigung und Straßenkehrdienste" im offenen ...
- VK Westfalen, 09.06.2017 - VK 1-12/17
Geforderte Herstellerangabe kann nicht nachgeholt werden!
Querverweise
Auf § 56 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)