Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 7 - Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag (§§ 56 - 63) |
§ 56
Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. 2Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
(3) 1Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57Ausschluss von Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59Berechnung von Lebenszykluskosten § 60Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61Ausführungs-
bedingungen § 62Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63Aufhebung von Vergabeverfahren
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Rechtsprechung zu § 56 VgV
279 Entscheidungen zu § 56 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 29.04.2026 - Verg 27/25
- VK Westfalen, 17.08.2026 - VK 84/26
Wer eine "Ausschlussfrist" setzt, muss auch ausschließen!
- OLG Rostock, 01.02.2023 - 17 Verg 3/22
Angebotsschreiben - Angebotsausschluss bei Nichtverwendung eines in den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 14.12.2022 - 17 Verg 3/22
Vergabeverfahren: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der ...
- OLG Rostock, 14.12.2022 - 17 Verg 3/22
- VK Thüringen, 29.03.2019 - 250-4003-10402/2019-E-002-SHL
Ausschluss wegen fehlender Unterlagen auch im Verhandlungsverfahren mit ...
- VK Südbayern, 27.02.2019 - Z3-3-3194-1-44-11/18
Vergabekriterien - Nutzfahrzeuge für Winterdienst
- VK Bund, 19.03.2018 - VK 1-13/18
Neubau Bürogebäude
- OLG Frankfurt, 25.11.2021 - 11 Verg 2/21
Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 2 VgV
Zum selben Verfahren:
- VK Hessen, 01.07.2021 - 69d-VK-2-16/21
Miete einer technischen Anlage: Hersteller ist kein Nachunternehmer!
- VK Hessen, 01.07.2021 - 69d-VK-2-16/21
- LG Mainz, 11.08.2026 - 12 HKO 52/25
Und täglich grüßt der rechtsdienstleistende Vergabeberater!
Querverweise
Auf § 56 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 48 (Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)