Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 7 - Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag (§§ 56 - 63) |
(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
(2) 1Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. 2Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
3Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. 2Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. 3Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.
(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.
(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57Ausschluss von Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59Berechnung von Lebenszykluskosten § 60Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61Ausführungs-
bedingungen § 62Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63Aufhebung von Vergabeverfahren
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Rechtsprechung zu § 58 VgV
279 Entscheidungen zu § 58 VgV in unserer Datenbank:
- VK Rheinland, 27.09.2019 - VK 35/19
Personalqualität als Zuschlagskriterium?
- VK Südbayern, 28.10.2021 - 3194.Z3-3_01-21-27
Apothekenpflichtige Medizinprodukte, Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, ...
- KG, 04.06.2025 - Verg 6/24
Krankenhausinformationssystem - Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und Zulassung ...
- BayObLG, 11.06.2025 - Verg 9/24
Nachprüfungsverfahren, Zuschlagskriterien, Antragsbefugnis, Vergabeverfahren, ...
- VK Sachsen, 06.10.2021 - 1/SVK/030-21
Im Verhandlungsverfahren muss verhandelt werden!
Zum selben Verfahren:
- VK Sachsen, 17.09.2021 - 1/SVK/030-21
Vorzeitige Zuschlagsgestattung nur in besonderen Ausnahmefällen!
- VK Sachsen, 17.09.2021 - 1/SVK/030-21
- VK Thüringen, 24.04.2019 - 250-4003-9926/2019-E-001-J
Müssen Optionen gewertet werden?
Zum selben Verfahren:
- VK Thüringen, 10.01.2019 - 250-4003-8071/2018-E-002-J
Nachprüfungsantrag gegen Vergabestelle gerichtet: Falschbezeichnung unschädlich!
- VK Thüringen, 10.01.2019 - 250-4003-8071/2018-E-002-J
- VK Südbayern, 28.04.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57
Leistung funktional beschrieben: Preis als einziges Zuschlagskriterium zulässig?
Zum selben Verfahren:
- VK Südbayern, 14.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57
Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung, ...
- VK Südbayern, 14.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57
Querverweise
Auf § 58 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)