Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 7 - Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag (§§ 56 - 63) |
§ 57
Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
(1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:
(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57Ausschluss von Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59Berechnung von Lebenszykluskosten § 60Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61Ausführungs-
bedingungen § 62Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63Aufhebung von Vergabeverfahren
Rechtsprechung zu § 57 VgV
438 Entscheidungen zu § 57 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 28.03.2024 - 54 Verg 2/23
Zum Ausschluss eines Angebots wegen Veränderung der Vergabeunterlagen und wegen ...
- BayObLG, 26.05.2023 - Verg 2/23
Ausschluss eines Bieters wegen fehlerhafter Eigenerklärung
- OLG Bremen, 04.11.2022 - 2 Verg 1/22
Nachprüfungsverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen ...
- VK Thüringen, 15.01.2018 - 250-4003-9213/2017-E-022-EF
Preise sind Bietersache!
- VK Bund, 31.01.2020 - VK 2-102/19
Elektronische Vergabe; Ausschluss wegen Auseinanderfallens von registriertem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 6/20
Nutzung eines fremden Benutzerkontos ist kein Ausschlussgrund!
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 6/20
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- VK Schleswig-Holstein, 29.09.2023 - VK-SH 13/23
Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
- OLG Celle, 30.01.2020 - 13 Verg 14/19
Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer; Zuschlag auf ein ...
Querverweise
Auf § 57 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)