Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 6 - Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 52 - 55) |
§ 53
Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. 2In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel. 3Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. 2Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
(4) 1Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann. 2Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum er die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.
(5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen.
(6) 1Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben sein. 2Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
(7) 1Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. 2Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. 3Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein.
(8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.
(9) 1Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben in der Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. 2Fehlt eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 |
bestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog § 53Form und Übermittlung der Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 54Aufbewahrung ungeöffneter Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 55Öffnung der Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Rechtsprechung zu § 53 VgV
128 Entscheidungen zu § 53 VgV in unserer Datenbank:
- OLG München, 08.07.2019 - Verg 2/19
Vergabeverfahren: Kein Rechtsverlust bei verspätetem Hinweis auf gewerbliche ...
- VK Südbayern, 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
Ausschluss eines Angebots
- VK Rheinland, 19.11.2019 - VK 40/19
Grundlage der Angebotswertung ist das schriftliche Angebot!
- OLG Dresden, 21.02.2020 - Verg 7/19
Ausschluss wegen formwidriger Angebotsabgabe setzt eindeutige Vorgabe voraus!
Zum selben Verfahren:
- VK Sachsen, 29.11.2019 - 1/SVK/032-19
Kein Ausschluss auf der Grundlage einer unvollständigen Checkliste!
- VK Sachsen, 29.11.2019 - 1/SVK/032-19
- VK Bund, 31.01.2020 - VK 2-102/19
Elektronische Vergabe; Ausschluss wegen Auseinanderfallens von registriertem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 6/20
Nutzung eines fremden Benutzerkontos ist kein Ausschlussgrund!
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 6/20
- VK Sachsen, 18.03.2019 - 1/SVK/001-19
Brutto oder netto? Tatsächlich anfallende Kosten sind maßgeblich!
- VK Niedersachsen, 30.11.2018 - VgK-46/18
Ausschreibung der Lieferung von Ultraschallgeräten
- OLG Frankfurt, 18.02.2020 - 11 Verg 7/19
Kein Auschluss eines form- und fristgerechten Angebots wegen "Infektion" durch ...
Querverweise
Auf § 53 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- § 17 (Verhandlungsverfahren)
- Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
- § 57 (Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 81 (Übergangsbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)