Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz (§§ 37 - 41) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen
2Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. 2Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
bekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-
ante-
Transparenz § 38Vorinformation § 39Vergabe-
bekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen § 40Veröffentlichung von Bekanntmachungen § 41Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
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Rechtsprechung zu § 41 VgV
60 Entscheidungen zu § 41 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.07.2018 - VK 2-58/18
Elektronische Vergabe; §§ 40 Abs. III, 41 Abs. I, 53 Abs. I VgV
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 13.05.2019 - Verg 47/18
Ausschreibung im offenen Verfahren für den Abschluss eines Rahmenvertrages über ...
- OLG Düsseldorf, 13.05.2019 - Verg 47/18
- VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen ...
- VK Südbayern, 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18
Vergabeverfahren: Anforderungen an Bekanntmachung
- OLG Naumburg, 20.02.2026 - 6 Verg 5/25
Fachsoftware II
Zum selben Verfahren:
- VK Sachsen-Anhalt, 12.12.2025 - 2 VK LSA 25/25
Im Teilnahmewettbewerb müssen nicht alle Vergabeunterlagen abrufbar sein!
- VK Sachsen-Anhalt, 12.12.2025 - 2 VK LSA 25/25
- VK Bund, 14.09.2018 - VK 2-76/18
Anforderungen an funktionale Leistungsbeschreibung im Schulnotensystem; ...
- VK Niedersachsen, 28.09.2023 - VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
- VK Niedersachsen, 14.11.2023 - VgK-31/23
Erkennbarkeit > Erkenntnis!
- VK Südbayern, 16.10.2017 - Z3-3-3194-1-30-06/17
Vergabeverfahren: Anforderungen an die Auftragsbekanntmachung
Querverweise
Auf § 41 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- § 20 (Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung)
- Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 53 (Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote)