Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz (§§ 37 - 41) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen
2Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. 2Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.
Rechtsprechung zu § 41 VgV
51 Entscheidungen zu § 41 VgV in unserer Datenbank:
- VK Niedersachsen, 14.11.2023 - VgK-31/23
Erkennbarkeit > Erkenntnis!
- VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen ...
- OLG Düsseldorf, 13.05.2019 - Verg 47/18
Ausschreibung im offenen Verfahren für den Abschluss eines Rahmenvertrages über ...
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 19.07.2018 - VK 2-58/18
Elektronische Vergabe; §§ 40 Abs. III, 41 Abs. I, 53 Abs. I VgV
- VK Bund, 19.07.2018 - VK 2-58/18
- VK Südbayern, 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18
Vergabeverfahren: Anforderungen an Bekanntmachung
- VK Niedersachsen, 28.09.2023 - VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
- VK Bund, 14.09.2018 - VK 2-76/18
Anforderungen an funktionale Leistungsbeschreibung im Schulnotensystem; ...
- VK Südbayern, 16.10.2017 - Z3-3-3194-1-30-06/17
Anforderungen an die Auftragsbekanntmachung
- OLG München, 25.02.2019 - Verg 11/18
Bekanntgabe der Eignungskriterien durch Linksetzung
- VK Niedersachsen, 15.10.2021 - VgK-36/21 Corona
Rückversetzung eines Vergabeverfahrens in das Stadium vor Angebotswertung
Querverweise
Auf § 41 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- § 20 (Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung)
- Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 53 (Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote)