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Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz (§§ 37 - 41)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 41
Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen

1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.

2Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.

(3) 1Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. 2Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 137), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge12.05.2026BGBl. I Nr. 137

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Rechtsprechung zu § 41 VgV

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Alle 60 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 41 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Vergabeverfahren
        Verfahrensarten
          § 20 (Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung)
        Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
          § 53 (Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote)
Was ist das?

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