Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahrensarten (§§ 14 - 20) |
(1) 1Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. 2Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(5) 1Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. 2Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
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Rechtsprechung zu § 15 VgV
214 Entscheidungen zu § 15 VgV in unserer Datenbank:
- VK Westfalen, 17.08.2026 - VK 84/26
Wer eine "Ausschlussfrist" setzt, muss auch ausschließen!
- BayObLG, 29.05.2024 - Verg 16/23
Unbegründeter vergaberechtlicher Nachprüfungsantrag bei Catering-Auftragsvergabe ...
- VK Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 VK 37/21
Hinweis auf Bindung an Recht und Gesetz darf nicht zu schlechter Bewertung ...
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 - Verg 44/22
Überlassung von ungelerntem Personal ist keine Eignungsleihe!
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 28.09.2022 - VK 1-79/22
Vergabe von Festmacher-Dienstleistungen (Vollständiges Angebot, Anforderungen an ...
- VK Bund, 28.09.2022 - VK 1-79/22
- VK Bund, 25.08.2026 - VK 2-106/26
Kalkulationsfreiheit ist nicht grenzenlos!
- KG, 20.03.2020 - Verg 7/19
Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer ...
Zum selben Verfahren:
- VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19
Bieter muss sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen!
- VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19
- VK Bund, 20.06.2023 - VK 2-34/23
Einhaltung von Datenschutzrecht durch deutsche Unternehmen mit ausländischer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 05.06.2024 - Verg 25/23
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsllerin gegen angefochtenem ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.2024 - Verg 25/23
Querverweise
Auf § 15 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- Veröffentlichungen, Transparenz
- § 41 (Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)