Vergabeverordnung
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (§§ 64 - 66) |
(1) 1Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wahl zur Verfügung. 2Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.
(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens acht Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fristen bestimmen. 2§ 20 bleibt unberührt.
(4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(5) 1Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. 2Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 65 VgV
26 Entscheidungen zu § 65 VgV in unserer Datenbank:
- VK Rheinland, 27.09.2019 - VK 35/19
Personalqualität als Zuschlagskriterium?
- VK Bund, 31.07.2019 - VK 2-50/19
Erfolge der Vergangenheit als zulässiges Zuschlagskriterium; § 65 Abs. 5 S. 2 VgV ...
- VK Westfalen, 29.11.2021 - VK 1-43/21
Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!
- VK Niedersachsen, 28.09.2023 - VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
- VK Westfalen, 17.02.2021 - VK 1-52/20
Wertung der Eignung: Nur für das Personal, das den Auftrag durchführen soll!
- VK Rheinland, 26.03.2019 - VK 5/19
Auftraggeber kann verbindliche Preisobergrenze vorgeben!
- VK Bund, 20.09.2017 - VK 1-89/17
Rahmenvertrag von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 - 19 Verg 1/23
Vergabenachprüfungsantrag einer Rechtsanwaltskanzlei gegen den Abschluss eines ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 25/21
Nachprüfungsantrag im Vergaberecht Rechtsmitteleinlegung gegen die Entscheidung ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 47/21
Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren im Rahmen eines EU-weiten ...
Querverweise
Auf § 65 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)