Vergabeverordnung
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (§§ 64 - 66) |
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
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Rechtsprechung zu § 64 VgV
18 Entscheidungen zu § 64 VgV in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!
- VK Westfalen, 29.11.2021 - VK 1-43/21
Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!
- VK Bund, 20.09.2017 - VK 1-89/17
Rahmenvertrag von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
- VK Niedersachsen, 28.09.2023 - VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
- VK Bund, 02.08.2017 - VK 2-74/17
Postdienstleistungen; Wertungsvorgaben
- VK Westfalen, 17.02.2021 - VK 1-52/20
Wertung der Eignung: Nur für das Personal, das den Auftrag durchführen soll!
- BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16
Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der ...
- VK Bund, 20.12.2017 - VK 2-142/17
Kein Zugang bei eigenmächtigem Wechsel im Kommunikationsweg mit den Bietern; ...
- VK Bund, 26.02.2016 - VK 2-07/16
Nachprüfungsverfahren: Vertragsübernahme - keine wesentliche Vertragsänderung
- VK Rheinland, 11.09.2017 - VK D-20/17
Wettbewerb auch für gewerbliche Unternehmen: Bereichsausnahme greift nicht!
Querverweise
Auf § 64 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)